5. Welche Rechtsform ist die richtige?

GmbH, OHG, GbR oder AG? Mit der Rechtsform eines Unternehmens verändert sich der Name eines Unternehmens. Aber nicht nur. Viel entscheidender sind die Rechtsfolgen und betriebswirtschaftlichen Konsequenzen, die an die Rechtsform gebunden sind. Die Rechtsform bestimmt, inwieweit der Unternehmer mit seinem Privateigentum für Schäden, die das Unternehmen verursacht, einzustehen hat, ob die internen Finanzen offen gelegt werden müssen und wie viel Geld das Unternehmen vorhalten muss.
 

D I E    I N H A L T E

  1. Der Kaufmann
  2. Die Gesellschaften
  3. Personengesellschaften
  4. Kapitalgesellschaften
  5. Kriterien für die Wahl der Rechtsform
  6. Qual der Wahl: Welche Rechtsform als Schüler Start-up?

Der Kaufmann

Wenn man Kaufmann im Sinne des Handesgesetzbuch (HGB) ist, hat das zur Folge, dass die speziellen Regelungen des HGB Anwendung finden, die in mancher Hinsicht strikter sind als die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Beispiele:

  • Bei einem Kaufmann kann auch Schweigen als Zustimmung gewertet werden.
  • Ein Kaufmann muss die Qualität der gelieferten Ware sofort bei Lieferung überprüfen und im Zweifel bemängeln. Anders als Nicht-Kaufmänner kann der Kaufmann nicht erst in Ruhe prüfen, er muss das gleich tun.


Die Bezeichnung Kaufmann bringt auch ein gewisses Maß an Prestige. Daher denken manche daran, freiwillig Kaufmann zu werden. Das ist möglich, indem man sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt und damit freiwillig mehr Auflagen erfüllt als notwendig. Aber auch wer sich nicht ins Handelsregister eintragen lässt, sondern einfach nur in seiner Websignatur oder hinter seinem Firmennamen, das Kürzel "e.K.", das bedeutet eingetragener Kaufmann, führt, um eine bessere Außenwirkung zu erzielen, muss sich gegenüber gutgläubigen Dritten an denselben Standards, wie ein sogenannter "Ist-Kaufmann" messen lassen. Diese Behandlung des "Schein-Kaufmann" beruht auf den Grundsätzen des Treu und Glauben, § 242 BGB. "Mehr Schein als Sein" ist zwar manchmal hilfreich, aber ehrlich währt am längsten.

Übrigens

Alle Unternehmen, die einen in "kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" erfordern (nicht haben!), sind laut Gesetz Kaufmann im Sinne des Handesgesetzbuch (HGB) - unabhängig von ihrer Rechtsform. Doch wann setzt ein Unternehmen einen in „kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ voraus? Das ist eine Einzelfallentscheidung. Grob und völlig undogmatisch gesagt, ist das dann der Fall, wenn das Unternehmen und die Unternehmenstätigkeit einen Umfang angenommen haben, der vernünftigerweise eine detaillierte Buchführung, eine regelmäßige Inventur oder Bilanzablegung voraussetzen würde. Das kann man am Jahresumsatz festmachen, an der Anzahl der unterschiedlichen Kunden oder an der Zahl der Mitarbeiter. Wenn der Unternehmer die Buchhaltung nicht mehr im Kopf oder auf einem Zettel bewerkstelligen kann bzw. nicht bewerkstelligen sollte, dann wird er als Kaufmann betrachtet. Kaufmänner im Sinne des HGB sind im Übrigen natürlich auch alle Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind.

Die Rechtsformen

Nach dem deutschen Rechtssystem besteht eine klassische Zweiteilung in

  • Personengesellschaften und
  • Kapitalgesellschaften.

Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von mehreren natürlichen Personen (Menschen) oder juristischen Personen (Verein, Stiftung, GmbH, AG, etc.), die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart haben, sich auf Dauer gemeinsam für die Förderung eines gemeinsamen Zweckes einzusetzen.

Der wichtigste Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften liegt in der Haftung der Gesellschafter begründet: Bei einer Personengesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter persönlich in vollem Umfang für Schulden der Gesellschaft. D.h., wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird, können sich die Gläubiger (diejenigen, die gegenüber dem Unternehmen Ansprüche haben und Leistung verlangen können) an den persönlich haftenden Gesellschafter wenden und von ihm verlangen, dass er aus seinem Privatvermögen heraus z.B. sein Auto oder seine Wohnung verkauft, um damit die Schulden des Unternehmens zu begleichen. Die Kapitalgesellschaft haftet dagegen nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Personen hinter dem Unternehmen können im Gegensatz zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft nicht persönlich haftbar gemacht werden.

Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft liegt vor, wenn sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein.

1. Einzelunternehmen

Bei dieser Form handelt es sich um die einfachste Rechtsform. Wenn man sich mit einer Geschäftsidee alleine selbstständig macht, wird man automatisch Einzelunternehmer. Der Einzelunternehmer kann alles selbst nach eigenen Wünschen entscheiden, haftet aber auch unbeschränkt in vollem Umfang mit seinem gesamten Vermögen für Schulden seiner Unternehmung. Eine bestimmte Höhe an Gründungskapital ist nicht erforderlich. Je nachdem auf welchem Gebiet man sich selbstständig machen möchte, sind aber bestimmte Qualifikationen oder Fähigkeitsnachweise vorausgesetzt.

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Hier schließen sich gem. §§ 705 ff. BGB gleichberechtigte natürliche Personen zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zusammen. In einem Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, welche Zielsetzung die Unternehmung verfolgt und wie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt ist. Gründungskapital ist nicht erforderlich. Alle Gesellschafter haften persönlich, als Gesamtschuldner, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern.

3. Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Eine oHG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Die oHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Ein Gesellschaftervertrag ist vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist jedoch formfrei (d.h. er muss z.B. nicht durch einen Notar beurkundet werden). Für die Gründung wird kein Mindestkapital benötigt. Die Gesellschafter sind gleichzeitig auch Geschäftsführer. Alle Gesellschafter haften persönlich unbegrenzt, als Gesamtschuldner, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern. Eine GbR (siehe 2.) wandelt sich automatisch in eine oHG, wenn das Geschäftsvolumen einen derartigen Umfang annimmt, dass die Gesellschaft als Vollkaufmann im Sinne des HGB zu betrachten ist. Anhaltspunkte dafür sind: mehrere Beschäftigte, Vielfalt der Produkte, Lagerhaltung, Größe des Kundenkreises. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 105 ff. HGB, in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB.

4. Kommanditgesellschaft (KG)

Bei einer KG schließen sich natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Der große Unterschied zu GbR und oHG ist, dass bei der KG mindestens einer der Gesellschafter seine Haftung auf eine in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage (Kommanditeinlage) beschränkt hat. Diesen nennt man dann Kommanditist. Mindestens einer der Gesellschafter haftet aber mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG. Dieser Gesellschafter nennt sich Komplementär. Rechtsgrundlagen: §§ 161 ff., 105 III HGB iVm § 705 BGB

5. GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist im Grunde eine KG, bei der eine GmbH die Rolle des Kommanditisten übernimmt. Die GmbH & Co. KG bedarf der Eintragung ins Handelsregister. Für die Gründung wird ein Mindestkapital benötigt, siehe auch GmbH. Mit Hilfe dieser Rechtsform wird die persönliche unbeschränkte Haftung eines der Gesellschafter der KG für Verbindlichkeiten des Unternehmens weitestgehend ausgehebelt. Die Kommanditisten haften nur in Höhe der Hafteinlage und die Rolle des eigentlich unbeschränkt persönlich haftenden Komplementärs übernimmt eine GmbH, die nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens haftet. Gesetzliche Regelungen finden sich neben den Regelungen zur KG allgemein im GmbH-Gesetz.

6. Partnerschaft (freie Berufe)

Die Partnerschaft ist nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Ein freier Beruf ist eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Darunter zu fassen sind klassischerweise Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten und Wissenschaftler.

Aufgabe Aufgabe: Personengesellschaften. What? - Welche Aussagen stimmen?


Kapitalgesellschaft

Bei einer Kapitalgesellschaft steht, wie der Name schon sagt, die Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter im Vordergrund, nicht deren Persönlichkeit. Eine Kapitaleinlage ist Voraussetzung zur Beteiligung. Eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist in einer Kapitalgesellschaft nicht zwingend erforderlich. die Kapitalgesellschaft ist eine sogenannte "juristische Persönlichkeit“.

Der große Vorteil der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wie der Name schon sagt, die beschränkte Haftung. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen überhaupt nicht für Schulden und die Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen, das mindestens 25.000 Euro betragen muss. Um eine GmbH zu gründen braucht es, abgesehen von den 25.000 Euro Startkapital, einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Ein Geschäftsführer muss bestellt sein und die GmbH muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die GmbH kann auch von nur einer Person alleine gegründet werden, siehe § 1 GmbHG.

Die GmbH mit ihrer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft ist für Gründer und Unternehmer sehr interessant. Die Möglichkeit auszuschließen, dass bei einem Fehlverhalten oder einfach Pech auf das Privatvermögen des Unternehmers zurückgegriffen werden kann, wovon unter Umständen nicht nur er/sie selbst, sondern auch die Familie betroffen ist, bringt viele Unternehmer und Gründer dazu, ihr Unternehmen als GmbH zu gründen.

Gerade für Start-ups und Gründer ist aber das für die GmbH-Gründung erforderliche Startlkapital von 25.000 Euro nicht zu stemmen. Um da Abhilfe zu schaffen, wurde die UG (haftungsbeschränkt) als kleinere Variante der GmbH geschaffen. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in § 5a GmbHG. Umgangssprachlich wird sie auch Mini-GmbH genannt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich im Prinzip um eine GmbH, die jedoch anstelle von 25.000 Euro lediglich ein Stammkapital von einem Euro für die Gründung erfordert. Mit der Gründung einer UG verpflichtet sich die Gesellschaft dazu, jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinnes (Jahresüberschuss) in Rücklagen einzustellen, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

Eine AG muss von mindestens einer Person als alleinigem Aktionär und Vorstand sowie drei Aufsichtsräten oder auch von mehreren Personen gegründet werden. Der Gesellschaftervertrag muss notariell beurkundet werden und die AG im Handelsregister eingetragen werden. Die Geschäftsführung, d.h. die Entscheidungsbefugnis, obliegt dem Vorstand. Die Kontrollbefugnis obliegt dem Aufsichtsrat der AG. Durch die Ausgabe von Aktien können weitere Anleger an der AG beteiligt werden. Die AG kann sich ab einer bestimmten Größe des Unternehmens an der Börse notieren.

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens 50.000 Euro betragen und mit der Gründung einer AG gehen extensive Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten einher. Regelungen zur Aktiengesellschaft finden sich im Aktiengesetz.

In einer Genossenschaft schließen sich mindestens drei Mitglieder zusammen, um ihre Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Beispiel: Die Taxifahrer einer Stadt gründen eine Taxi-Genossenschaft, deren Zweck darin besteht, eine Taxizentrale zu betreiben und Taxifahrten zu vermitteln. Anders als bei einer AG oder GmbH steht nicht eine Gewinnerzielung der Taxi-Genossenschaft, sondern die Unterstützung ihrer Mitglieder – der Taxifahrer – im Vordergrund: "Zusammen sind wir stärker als allein!"

Um eine Genossenschaft rechtskräftig zu gründen, muss man sie in das Genossenschaftsregister eintragen lassen; Genossenschaften gelten immer als Kaufleute i.S.d. HGB (Kaufmann kraft Rechtsform bzw. Formkaufmann, § 17 Abs. 2 GenG). Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft im engeren Sinne; die §§ 336 bis 339 HGB enthalten jedoch Vorschriften für eingetragene Genossenschaften, die im Wesentlichen auf die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen verweisen.

So müssen auch Genossenschaften einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang sowie einen Lagebericht aufstellen (§ 336 HGB) und offenlegen (§ 339 HGB). Im Gegensatz zu z.B. einer AG oder GmbH werden Entscheidungen immer gemeinsam und demokratisch getroffen. Unabhängig von der Menge der Anteilsscheine hat jedes Mitglied das gleiche Mitbestimmungsrecht.

Beispiele: Baugenossenschaft, Einkaufsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft. Eine besondere Form der Genossenschaft ist die Schülergenossenschaft, für nachhaltige Projekte an Schulen: Schülergenossenschaft.

Ein Unternehmen kann man auch als Verein gründen. Das ist möglicherweise die richtige Rechtsform, für Gründer, die mit vielen gleichberechtigten Partnern gründen möchten. Ein Verein muss von mindestens sieben Personen gegründet werden. Und jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, was je nach Größe zu Problemen bei der Entscheidungsfindung führen kann.

Es gibt viele weitere Vereins-Gesellschaftsformen, wie den „rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein“ oder den „nicht eingetragenen Verein“, die in Frage kommen könnten. Eine Übersicht gibt es zum Beispiel bei der Stiftung Deutsches Ehrenamt
Falls der Verein als gemeinnützig anerkannt werden möchte (das kann Steuervorteile bringen), darf der Verein nicht in erster Linie eine Gewinnerzielungs-Absicht haben, im Vordergrund der Vereinstätigkeit muss die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks stehen. Eine Tätigkeit des Vereins, die auf Gewinn abzielt, muss den gemeinnützigen Hauptzweck fördern und diesem untergeordnet sein. Daher ist die Rechtsform Verein vor allem auch für Social Entrepreneure in Betracht zu ziehen.

Auch als GmbH kann man gemeinnützig arbeiten, indem man die Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet. Wenn die Gemeinnützigkeit anerkannt wird, ist die gemeinnützige GmbH nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung) von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Im Vergleich zum eingetragenen Verein ist es als gGmbh einfacher, sich wirtschaftlich zu betätigen. Und auch bei der Entscheidungsfindung kann es einfacher sein: Nur die Gesellschafter haben das Recht Entscheidungen zu treffen.

Parallel zur gGmbH gibt es die gUG, bei der wiederum das Startkapitalerfordernis von 25.000 Euro entfällt.

Kriterien bei der Wahl der Rechtsform

Die Entscheidung über die Wahl der passenden Rechtsform für das einzelne Unternehmen ist nicht einfach und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen worden. Außer den offensichtlichen Unterschieden, von denen hier nur eine Auswahl vorgestellt wurde, gibt es noch viele weitere.

Um sich ausführlich zu informieren und beraten zu lassen, sollte man im Gründungsfall einen Rechtsanwalt oder Steuerberater befragen. Allerdings ist es auch in der Branche oft so: Zwei Anwälte, drei Meinungen und dann kommt der Steuerberater hinzu. Denn die eine richtige Rechtsform gibt es kaum. Alle haben ihre Vor- und Nachteile.

Die gute Nachricht: Um an JUGEND GRÜNDET teilzunehmen, ist auf keinen Fall die Hilfe eines Anwaltes oder Steuerberaters erforderlich! In der Regel reicht eine gute Begründung.

Video: Qual der Wahl - Welche Rechtsform ist die richtige?