Wenn die Geschäftsidee klar ist, das Gründerteam gefunden, ein Standort festgelegt, die Schutzrechte geklärt und die Anfangsfinanzierung gesichert sind, kann man ein Unternehmen gründen. Aber wie geht das?
D I E I N H A L T E
Wenn die Geschäftsidee klar ist, das Gründerteam gefunden, ein Standort festgelegt, die Schutzrechte geklärt und die Anfangsfinanzierung gesichert sind, kann man ein Unternehmen gründen. Aber wie geht das?
D I E I N H A L T E
Den einen Standardweg gibt es nicht. Wie die Gründung eines Unternehmens abläuft, ist so individuell wie Geschäftsidee und Gründerteam. Wichtig ist sich zunächst ganz genau im Klaren darüber zu sein, was man eigentlich erreichen möchte und wie das umzusetzen sein könnte: man braucht also eine Vision. Mehr dazu hier.
Wenn man weiß, wo man hin will, geht jeder bei der Gründung seinen eigenen Weg. Und keiner ist besser oder schlechter als der andere. Nun ja, so ganz stimmt das natürlich nicht. Aber zumindest im Prinzip: Eine Checkliste, die alle Gründer Punkt für Punkt abarbeiten, damit sie am Ende mit einem fertigen Unternehmen dastehen, existiert nicht. Viele verschiedene Faktoren spielen eine Rolle und weisen in die eine oder andere Richtung. Und über einige sollte man sich auf jeden Fall Gedanken machen, weil sie wegweisend sind.
Exkurs: Kostenlose Vorgründungsberatung
Zur Beantwortung aller gründungsrelevanten Fragestellungen bietet unser Förderer Steinbeis in Baden-Württemberg eine kostenlose Vorgründungsberatung, den sogenannten EXI-Gutschein. Die Experten im Steinbeis-Verbund unterstützen von der Idee bis hin zur erfolgreichen Umsetzung des Gründungsvorhabens. In den anderen Bundesländern wird ebenfalls qualifizierte Beratung von zahlreichen Anbietern angeboten.
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, also noch nicht volljährig, dem stellen sich, bevor es losgehen kann, einige zusätzliche Fragen. Die wichtigste zuerst: Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert und damit einverstanden, dass ihr ein Start-Up gründen wollt? Falls nicht, ist Überzeugungsarbeit zu leisten. Denn ohne deren Einverständnis geht es leider nicht. Aber vielleicht muss man das Gespräch dann als test-run für zukünftige Investorengespräche sehen, das hat dann auch etwas Positives.
Die zweite zwingende Voraussetzung, bevor man als Minderjähriger ein Start-Up gründen kann, ist gem. § 112 I BGB, dass das zuständige Familiengericht die Ermächtigung der Erziehungsberechtigten genehmigt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, Jugendliche vor ihren Eltern zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass Erziehungsberechtigte Risiken und Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Geschäftstätigkeiten einfach auf ihre minderjährigen Kinder übertragen, indem sie diesen das Unternehmen übertragen oder in deren Namen eröffnen. Außerdem soll das Gesetz verhindern, dass Jugendliche sich übernehmen und schlimmstenfalls mit enormen Schulden in die Volljährigkeit starten. Man kann diese Genehmigung also als eine Art kostenlose Businessplanprüfung betrachten. Auch was wert. Wenn also ein solider Plan hinter eurer Idee steht und eure Erziehungsberechtigten keine faulen Absichten mit der Ermächtigung haben, sollte der Genehmigung durch das Familiengericht eigentlich kaum etwas entgegenstehen.
Und etwas Positives hat die Genehmigung durch das Familiengericht auch: die Erziehungsberechtigten können ihr Einverständnis danach nicht mehr einfach so zurücknehmen, wenn sie es sich doch wieder anders überlegt haben. Dazu ist wieder erst das Familiengericht zu hören, § 112 II BGB. Daumen hoch!
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist für viele Gründer ein großes Wagnis. Daher probieren zahlreiche Existenzgründer zunächst eine nebenberufliche Selbstständigkeit aus. In der Studie "Zukunft Selbstständigkeit“ haben die Amway GmbH und die Ludwig-Maximilians-Universität München im Frühjahr 2010 die Einstellung der Deutschen zur Selbständigkeit untersucht:
Die nebenberufliche Selbstständigkeit hat den Vorteil, dass man zunächst weiterhin ein regelmäßiges Einkommen hat. Aber mal abgesehen davon, sollte man sich gut überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, nicht die gesamte Zeit und die gesamte Arbeitskraft, die einem zur Verfügung steht, in die Verwirklichung der eigenen Idee zu stecken. Auch zu bedenken ist, dass es nicht in jedem Arbeitsverhältnis problemlos möglich ist, als Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Auf jeden Fall muss man seinen Arbeitgeber vor der Aufnahme der Selbstständigkeit über die Nebentätigkeit informieren und die Nebentätigkeit im Zweifel genehmigen lassen. Zu beachten ist: Dem Arbeitgeber mit der Nebentätigkeit Konkurrenz zu machen oder gar Kunden abzuwerben, ist, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag untersagt wird, in jedem Fall als vertragliche Nebenpflicht verboten. Man sollte also sicherstellen, dass sich die angestellte Tätigkeit und der Nebenerwerb in gewisser Weise unterscheiden.
Auch Erfindungen (patent- und gebrauchsmusterfähige, sowie technische Verbesserungen), die man während der angestellten Tätigkeit macht, darf man nicht einfach selbst verwerten. Die Rechte daran gehören dem Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer hat man lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das spricht in einigen Fällen dann doch gegen die nebenberufliche Selbstständigkeit.
Ihr wollt mit eurem Produkt auf den Markt. Gut. Was jetzt zu tun ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Rechtsform ihr wählt. Wie man die richtige Rechtsform wählt?
Wir konzentrieren uns hier auf die drei wahrscheinlichsten Rechtsformen von Start-ups. Das sind GmbHs (UG), Einzelunternehmen und GbRs.
Wer als Einzelunternehmer gründen möchte, hat eine der am wenigsten formell geregelten Unternehmensformen gewählt. Das hat Vor- und Nachteile, siehe Kapitel Rechtsform. Für Kleinunternehmer kann die Formlosigkeit aber von Vorteil sein. Man muss nicht zum Notar, man muss keinen Vertrag aufsetzen. Einige Dinge sind aber doch zu beachten:
Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist Voraussetzung um Rechnungen schreiben zu können. Die Kontoeröffnung sollte gleich zu Anfang bedacht und erledigt werden.
Einer der ersten Schritte ist die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt. Für Freiberufler entfällt dieser Schritt.
Mit der Gewerbeanmeldung wird man automatisch Mitglied in der regionalen Industrie- und Handelskammer, als Handwerker in der Handwerkskammer. Manche Freiberufler müssen Mitglied ihrer Standeskammer werden, bsp. Rechtsanwälte.
Wenn man gleich Mitarbeiter beschäftigt, muss man beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragen und die Mitarbeiter bei den Krankenkassen melden. Die Mitarbeiter müssen zudem bei der jeweiligs zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Das Finanzamt meldet sich bei der Gewerbeanmeldung grundsätzlich selbst bei euch. Da Freiberufler keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen, sind sie verpflichtet sich eigeninitiativ innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Finanzamt zu melden.
Auch die GbR ist relativ formlos zu gründen. Um eine GbR zu gründen, braucht man aber zumindest einen Mitgründer. Alleine kann man keine GbR gründen. Wie genau das ablaufen muss, ist in den § 705 ff. BGB geregelt.
Man braucht für eine GbR kein Startkapital.
Man muss allerdings einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, indem das gemeinsame Ziel = der Unternehmenszweck niedergeschrieben ist. Einer besonderen Form bedarf der Vertrag nicht.
Der Firmenname muss die Namen der Gesellschafter beinhalten.
Die Gesellschafter werden automatisch Geschäftsführer.
Die weiteren Schritte entsprechen denen der Gründung eines Einzelunternehmens, also Anmeldung eines Gewerbes etc. siehe oben.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Rechtsform bei neu gegründeten Unternehmen. Das hat seinen Grund in der beschränkten Haftung, auf die bereits der Name "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" schließen lässt. Während die Gesellschafter von GbRs und Einzelunternehmer persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Firmen haften, also im schlimmsten Fall ihr privates Haus und ihr Auto verkaufen und ihren Lohn pfänden lassen müssen, beschränken die Gesellschafter einer GmbH ihre Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unangetastet. Diese Haftungsregel gilt auch für die UGs, die eigentlich eine GmbH in Gründung sind. Der Vorteil der UG gegenüber der GmbH wiederum liegt darin, dass keine 25.000 Euro Startkapital nötig sind. Eine UG kann schon mit einem Euro gegründet werden. Mehr dazu siehe Rechtsform.
Die Schritte zur Gründung einer GmbH, respektive UG sind:
Dazu kommen weitere Schritte, wie die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (bei Handwerksbetrieben in der Handwerkskammer) oder die Anmeldung der Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern.
Als erstes muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, der von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beglaubigt werden muss. Üblicherweise setzt man ihn individuell auf. Es ist aber auch möglich, ein notarielles Musterprotokoll zu verwenden, das die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen Gesellschaftsvertrag regelt. Dieses lässt sich aber nur verwenden, wenn max. 3 Gesellschafter vorhanden sind und nur einer Geschäftsführer wird. Mehr zu den Pflichtinhalten des Gesellschaftsvertrags siehe unten.
Zusätzlich zum Gesellschaftervertrag muss ein Protokoll der konstituierenden Sitzung der Gesellschafter vorgelegt werden. Wenn man das notarielle Musterprotokoll verlangt, dann ist ein Musterprotokoll bereits angefügt.
Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss eine durchgehend nummerierte Liste aller Gesellschafter mit entsprechenden Geschäftsanteilen vorgelegt werden.
Insgesamt muss das Stammkapital einen Wert von 25.000 € erreichen. Diese 25.000 € müssen nicht zwangsläufig in Bargeld vorhanden sein. Auch Sacheinlagen sind möglich. Im Fall der UG entfällt dieses Erfordernis, siehe Kapitel Rechtsform.
Je nachdem, womit man sich selbstständig machen will, muss man bestimmte Erlaubnisse oder Genehmigung einholen. Welche das sind, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Um sich zu informieren, welche Genehmigungen man konkret einholen muss, gibt es Ansprechpartner in jedem Bundesland. Denn auf Grund des Föderalismus unterscheiden sich die Anfordernisse auch von Bundesland zu Bundesland.
Die bundesweite geltende Gewerbeordnung nennt in den §§ 29 ff. Tätigkeiten, die der Erlaubnispflicht unterliegen.
Wenn für die Aufnahme einer Selbstständigkeit Immobilien baulich verändert oder anders als vorgesehen genutzt werden sollen, dann müssen möglicherweise Genehmigungen vom Bauamt eingeholt werden.
Auch an Genehmigungen vom Gesundheitsamt ist zu denken, wenn die Tätigkeit zum Beispiel den Umgang mit Lebensmitteln erfordert.
Wenn man als Nicht-EU-Bürger in Deutschland gründen möchte, muss man daran denken, dass man eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorlegen muss.
Auf einigen Berufsfelder kann man sich nur selbstständig machen, wenn man eine ausreichende Berufsqualifikation vorweisen kann. So können sich Handwerker in einigen Fällen nur selbstständig machen, wenn sie die Meisterprüfung abgelegt haben (siehe § 1 HandwerksOrdnung in Verbindung mit Anlage A zur HwO). Auch viele Freiberufler können sich nur mit entsprechender Qualifikation selbstständig machen, Bsp.: Rechtsanwälte und Architekten. Andere Selbstständige, z.B. aus dem Bewachungsgewerbe müssen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung ablegen. All diese Qualifikationsvoraussetzungen dienen dazu, sicherzustellen, dass die Unternehmer ein qualitativ hochwertige Arbeit vorlegen können.
Wer sich selbstständig macht, sollte nicht zuletzt daran denken, sich vor Risiken, die mit der Selbstständigkeit einhergehen, abzusichern. Dazu gibt es Versicherungen: Für die persönlichen Risiken sollte man eine Krankenversicherung und eine Rentenversicherung abschließen. Und für Schäden, die unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit entstehen, sollte man über den Abschluss einer gewerblichen Haftpflichtversicherung, eine Geschäftsinhaltsversicherung und eine Rechtsschutzversicherung nachdenken.
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