4. Wie kann man seine Idee schützen?
Wenn man eine tolle Geschäftsidee gefunden hat, ist der erste Impuls vielleicht, sofort jedem davon erzählen zu wollen, dem man auf der Straße begegnet: "Alle mal herhören & herschauen, was ich für eine super Idee hatte!" Austausch und Feedback sind extrem wichtig für die (Weiter-) Entwicklung einer Geschäftsidee. Doch anderen von der bahnbrechenden Idee zu erzählen, kann auch Schwierigkeiten mit sich bringen. Was, wenn jemand die Idee "klaut"? Wer nicht an den Schutz seiner Idee gedacht hat, hat dann oftmals Pech gehabt. Es gibt unterschiedliche Wege und Möglichkeiten, sich vor Ideenklau zu schützen.
D I E I N H A L T E
Video: Welche Rechte gibt es beim Gründen?
Schutz einer Idee
Der Schutz einer bloßen Idee ist - im Gegensatz zum Schutz von konkret ausgeformten Werken – problematisch. Seine Idee mit anderen zu besprechen ist wichtig! In manchen Situationen sollte man allerdings darüber nachdenken, wie man Ideenklau verhindern kann, bevor die Idee präsentiert wird. Bei einer Ideenpräsentation kann vorab vertraglich Ideenschutz bzw. Vertraulichkeit vereinbart werden. Nur dann gilt die Idee zwischen den Vertragspartnern als geschützt. Mit der JG-Jury und JG-Mitarbeiter müsst ihr keine gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarungen treffen. Die Personen sind darauf allgemein verpflichtet. Allerdings sollte jedes Jugend gründet Teilnehmer-Team vor öffentlichen Präsentationen, sei es bei einer öffentlichen Präsentation in der Schule, einem JUGEND GRÜNDET Pitch Event oder dem Bundesfinale, den Schutz der eigenen Geschäftsidee in Angriff nehmen.
Vertraulichkeitsvereinbarung
In einer Vertraulichkeitsvereinbarung sollten vertraglich unbedingt die folgende Punkte geregelt sein:
Eine Verpflichtung zum Schutz der Idee und zur Geheimhaltung.
Eine Verpflichtung die Geschäftsidee auch nicht abgeändert zu veröffentlichen, weiterzugeben oder zu nutzen.
Eine Regelung zu Strafen bei Nichtbeachtung der oben genannten Verpflichtungen.
Schutz einer Erfindung I: Patent
Eine Erfindung zu schützen ist in formeller Form durch ein Patent möglich. Gehört haben davon sicher fast alle schon. Und immer wieder wird gesagt, da lasse ich ein Patent drauf anmelden. Aber auch ein Patent kann nicht alle Geschäftsideen schützen.
Wenn man ein Patent erfolgreich angemeldet hat, hat man sich das Recht zur alleinigen Nutzung für die nächsten 20 Jahre geschützt. So lange man die Gebühren auch immer brav bezahlt. Mit diesem Recht geht jedoch auch eine Verpflichtung einher: Man stimmt zu, dass die Erfindung 18 Monate nach der Patentanmeldung veröffentlicht wird, um anderen Erfindern eine Weiterentwicklung zu ermöglichen.
Das Förderprogramm "WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" unterstützt darüber hinaus bei Kosten für Beratung, Patentanwalt oder Patentanmeldung.
Voraussetzungen für die Patent-Anmeldung
Nr. 1 Erfindung
Eine Erfindung ist die technische Lösung eines Problems. Aber nicht jede technische Lösung ist eine Erfindung. Es muss die sogenannte „Erfindungshöhe“ erreicht sein. Das ist dann der Fall, wenn ein Experte mit Hilfe vorhandener technischer Literatur die Lösung ohne weitere eigene Gedanken nicht hätte entwickeln können.
Nr. 2 Gewerbliche Anwendbarkeit
Es muss möglich sein, dass die Erfindung in einem Gewerbe hergestellt oder verwendet wird. Laut Patentgesetz ist das bei Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen oder Tieren nicht der Fall. Das soll verhindern, dass lebensrettende Methoden auf Grund von Patentrecht nicht zu den Bedürftigen durchdringen können.
Nr. 3 Neuheit
Die gewerblich anwendbare Erfindung muss zu guter Letzt neu sein. Das ist dann der Fall, wenn am Tag der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt die Idee noch nicht der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Interviews mit Zeitungen, Veröffentlichungen im Internet, Fernsehen oder Vorträge auf Konferenzen, etc. sollte man sich bis nach der Patentanmeldung aufsparen. Offiziell nutzen, so dass andere davon erfahren, sollte man die Erfindung auch noch nicht. Andernfalls wird die Erfindung als Stand der Technik angesehen.
JUGEND GRÜNDET-Events
Falls Ihr eure JUGEND GRÜNDET-Geschäftsidee für ein Patent anmelden möchtet, solltet Ihr das unbedingt angehen, bevor Ihr an einem unserer Events (Pitch Events & Bundesfinale) teilnehmt. Denn bei unseren Events präsentiert Ihr eure Ideen vor der Öffentlichkeit, sodass hinterher möglicherweise das Kriterium der Neuheit nicht mehr als erfüllt angesehen wird.
Aufgabe: Welche Aussagen im Hinblick auf Patente treffen zu?
Schutz einer Erfindung II: Gebrauchsmuster
Wenn die Erfindung nicht mehr als neuartig qualifiziert werden kann oder das Patent zu teuer ist, kann man ein Gebrauchsmuster anmelden. Es muss weiterhin eine Erfindung vorliegen und auch die gewerbliche Anwendbarkeit muss vorhanden sein. Einzig die Neuartigkeit fällt weg. Die Erfindung darf also der Öffentlichkeit bereits bekannt sein. Allerdings nicht länger als sechs Monate.
Durch das angemeldete Gebrauchsmuster hat der Rechteinhaber die alleinige Befugnis über das Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauchen zu entscheiden. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre und kann auf maximal zehn Jahre verlängert werden. Während die Prüfung und Erteilung eines Patents oft einige Jahre dauert, wird das Gebrauchsmuster meist bereits nach ein paar Wochen eingetragen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Ähnlich wie die ursprüngliche Idee gibt es Verfahren, Rezepturen, Betriebsgeheimnis, die zentral für den Erfolg des Unternehmens sind, aber nicht unter den Patent- oder Gebrauchsmusterschutz fallen, weil es sich nicht um eine Erfindung oder überhaupt etwas Technisches handelt. Ein herausstechendes Beispiel dafür ist die Rezeptur von Coca-Cola. Der Erfolg von Coca-Cola beruht auf der Rezeptur. Käme ein Konkurrent in Besitz dieser Rezeptur, wäre dies potentiell eine Katastrophe für das Unternehmen.
Ein gesetzlicher Schutz solcher Betriebsgeheimnisse existierte lange nicht. Hier half einzig Verschwiegenheit auf allen Seiten. Doch diese Lücke wurde durch das Geschäftsgeheimnis-Gesetz geschlossen.
Das Geschäftsgeheimnis-Gesetz
Im Geschäftsgeheimnis-Gesetz wurde erstmals gesetzlich definiert, was ein Geschäftsgeheimnis eigentlich ist, § 2 Nr. 1 GeschGehG:
Ein Geschäftsgeheimnis ist demnach eine Information, die
- auch Experten auf dem Gebiet, nicht allgemein bekannt ist UND
- die von demjenigen, dem diese Information gehört, angemessen geschützt wird, UND
- bei der ein berechtigtes Interesse besteht, dass diese Information geheim gehalten wird.
Unter diesen Schutz fallen können beispielsweise auch technische Fachkenntnisse, Prototypen, Algorithmen, Rezepturen oder Kundendaten.
Geschäftsgeheimnisse schützen
Geheimhaltung
Um Schutz erlangen zu können, muss derjenige, dem dieses Geheimnis "gehört" auch versuchen es zu schützen. Wer also das Cola-Rezept im Empfangsbereich großformatig ausstellt, der hat nichts für die Geheimhaltung getan und dann besteht auch kein Schutz. Hier kommt die Verpflichtung der Mitarbeitenden auf die Geheimhaltung ins Spiel: eine wichtige Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz. Ebenso wie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, wie abgeschlossene Türen und Passwortkontrollen.
Ansprüche bei Rechtsverletzung
Wenn eine Rechtsverletzung vorliegt, besteht der Anspruch darauf, dass alles so erlangte Wissen vernichtet und herausgegeben wird und Produkte, die damit entwickelt wurden vom Markt genommen werden. Zudem kann Schadenersatz verlangt werden. Und eine Strafanzeige kann folgen.
Whistleblower
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gilt aber nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Und dieses berechtigte Interesse wird nicht nur von der Warte des Geheimnisinhabers aus bewertet, sondern auch aus Sicht des öffentlichen Interesses. Illegale Machenschaften, Missstände in Unternehmen oder Gefahren für Mensch und Umwelt die von dem Geheimnis ausgehen, verdienen keinen Schutz und dürfen also auch ohne gesetzliche Konsequenzen öffentlich gemacht werden.
Schutz von Designs: Geschmacksmuster
Die äußere Erscheinung einer Geschäftsidee, das Design, also das visuelle Kennzeichen, kann für den Erfolg einer Gründung sehr wichtig sein. Deshalb sollte man auch soweit möglich versuchen Schutzrechte zu sichern. Das ist durch Eintragung des Designs als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich.
Voraussetzung: Es muss ein neuartiges Design vorliegen, das sich aus dem Blickwinkel eines informierten Benutzers nicht nur unerheblich von bisher bekannten Designs unterscheidet. Geschützt ist damit die äußere Gestaltung eines zwei- oder dreidimensionalen Gegenstandes, also auch Layout von Webseiten oder Magazinen, etc.. Man sichert sich damit das alleinige Recht das Design zu nutzen und verbietet implizit anderen ihr Design zu kopieren, herzustellen, zu verkaufen, etc.
Angemeldet wird ein Geschmacksmuster beim DPMA (für Deutschland), HABM (für Europa) und der WIPO(für internationale Registrierungen). Nach der Eintragung ist das Design für sechs Jahre geschützt. Dieser Schutz lässt sich gegen Entgelt auf maximal 25 Jahre verlängern. Weitere Infos findet ihr hier: Geschmacksmuster kurz und kompakt
Aufgabe: Die Qual der Wahl. Welches Schutzrecht passt hier?
Wähle zunächst eine Option durch einen Klick aus und klicke anschließend auf die richtige Lücke
- Sechs Monate nach Veröffentlichung
- Patent
- Geschmacksmuster
- bis zu zehn Jahre
- 12 Monate nach Veröffentlichung
- Patenten
- Gebrauchsmuster
- Kriterium der Neuartigkeit
Urheberrecht
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst...
...sind durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Beispiele für solche Werke sind Texte aller Art über Musik, Skulpturen, Choreographien, Bilder, Fotos und Videos, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes. Eine Anmeldung oder Hinterlegung ist nicht erforderlich.
Das alleinige Recht zur Nutzung...
...hat der oder die Urheber:in. Kein:e andere:r darf das Werk unentgeltlich nutzen, ohne den oder die Urheber:in zu fragen. Das Urheberrecht kostet auch nichts und ist sogar vererblich. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt es dann aber automatisch.
Der oder die Urheber:in...
...ist immer der Mensch oder die Gruppe von Menschen, die konkret das geistige Werk ausgearbeitet hat. Unternehmen sind also generell keine Urheber. Im Angestelltenverhältnis wird mit dem Arbeitsvertrag das Verwertungsrecht am geistigen Werk von Angestellten an den Arbeitgeber übertragen.
Durch das Internet...
...ist das Urheberrecht immer wieder in der Diskussion. Durch Internetdienste wie die Google-Buchsuche, digitale Bibliotheken sowie Musik- und Filmpiraterie wurde der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten deutlich vereinfacht. Nicht immer mit Einverständnis der Urheber. In Zukunft wird sich das Urheberrecht voraussichtlich dramatisch verändern.
Markenname
Der Markenname dient, ähnlich wie das Design, zur Unterscheidung von Konkurrenzangeboten. Und hat in einigen Fällen an sich schon großen Wert. Der Markenname lässt sich als geistiges Eigentum durch die Anmeldung einer Marke schützen. Der Markenschutz ist vielfältig. Ihm unterliegen nicht nur Worte, sondern auch Buchstabenfolgen, Zahlen, Logos (auch Wort-Bild-Marke), Kombinationen von Farben sowie Hörmarken (Tonfolgen). Eine der bekanntesten Marken überhaupt und weltweit ein Begriff ist die Marke Adidas.
Eine Marke muss nichts Neues sein. Sie kann auch dann angemeldet werden, wenn sie der Öffentlichkeit bereits bekannt ist. Voraussetzung ist, dass noch kein anderer diese Marke schützen ließ. Der Markenschutz hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Er kann unbegrenzt verlängert werden.
Topographieschutz für Prozessoren
Speziell für die Hersteller von Computerprozessoren wurde das Halbleiterschutzgesetz verabschiedet, welches die dreidimensionalen Strukturen eines mikroelektronischen Halbleitererzeugnisses vor der Kopie durch Dritte schützen soll. Das Ganze ist eigentlich nur eine Sonderform des Gebrauchsmusters: Topographien. Auch hierfür ist eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich.
Firmenname
Oft ist der Firmenname auch eigentlich eine Marke, wie oben unter Markenname bereits erwähnt. Trotzdem möchte nicht jeder gleich eine Marke anmelden. Es geht aber auch anders. Wenn man verhindern möchte, dass einfach ein Konkurrent gegenüber einen Laden mit dem gleichen Namen eröffnet, hilft die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Die Eintragung führt automatisch zu einem gewissen Schutz des Markennamens: Der Eintrag verhindert, dass ein Unternehmen in der gleichen Branche und im zuständigen Amtsgerichtsbezirk den gleichen oder einen ähnlichen Firmennamen verwenden darf. Bei überregional tätigen Unternehmen erstreckt sich der Schutz auch über den Amtsgerichtsbezirk hinaus. Die Prüfung obliegt den Industrie- und Handelskammern (IHK) und den Handwerkskammern (HWK).
Aber Achtung! Mit der Eintragung ins Handelsregister entstehen nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Insbesondere wird man mit der Eintragung automatisch Kaufmann im rechtlichen Sinne und das Handelsgesetzbuch findet Anwendung. Das führt zu gesteigerten Sorgfaltspflichten des Unternehmens. Vor einer Eintragung ins Handelsregister sollte man sich daher gut über die Vor- und Nachteile, insbesondere der Kaufmannseigenschaft, informieren.
Die Domain einer Website
Die Homepage ist heutzutage zentrales Element für den Vertrieb und die Kommunikationspolitik eines Unternehmens. Sie ist über die so genannte Domain zu erreichen. Jede Domain darf nur einmal vergeben werden. Es ist also sinnvoll, sich bei der Suche nach einem Unternehmens- und/oder Produktnamen auch über bereits existierende Domains zu informieren und sich die für die eigene Geschäftsidee passende Domain frühzeitig zu sichern. Aber Achtung: Zum Verwechseln ähnliche Domains können auch Markenrechte verletzen. Und die bloße Registrierung einer Domain, um damit dem Wettbewerber zu schaden, ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Arbeitnehmererfindung
Viele Erfinder und zukünftige Gründer entwickeln ihre Ideen und Erfindungen noch während sie bei anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen beschäftigt sind. Oft auch während der Arbeitszeit. In vielen Fällen übertragen Arbeitnehmer automatisch mit Abschluss ihres Arbeitsvertrages die Nutzungsrechte an ihren geistigen Werken an die Arbeitgeber. Ist das nicht der Fall, regelt auch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen was dann passiert: Egal ob die Erfindung während oder außerhalb der Arbeitszeit entwickelt wurde, der Arbeitnehmer hat die Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber muss dann innerhalb von vier Monaten schriftlich erklären, ob er die Erfindung nutzen will. Will er sie nutzen, kann der Arbeitnehmer zumindest eine Vergütung verlangen. Im anderen Fall ist er frei sie selbst zu nutzen.
Was passiert bei Verletzung des Schutzrechts?
Beseitigung der Beeinträchtigung
Der oder die Geschädigte hat einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Schutzrechte und bei eventueller Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Beeinträchtigung.
Schadensersatz
Bei sorgfaltswidrigem Verhalten kann zusätzlich Schadensersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden.
Vernichtung
Weiter kann die Vernichtung und auch die Überlassung der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen und der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen verlangt werden.
Auskunft
Außerdem kann Auskunft über Herkunft und die Vertriebswege gefordert werden.
Achtung!
Insbesondere vor der Anmeldung bzw. Nutzung einer Marke bzw. eines Geschmacksmusters sollte man ausführliche Recherchen durchführen, um dem Risiko zu entgehen, selbst wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Und nicht zuletzt ist die unberechtigte Nutzung fremder geistiger Werke unter Umständen strafbar.