1. Wie gründet man Schritt für Schritt?

Wenn die Geschäftsidee klar ist, das Gründerteam gefunden, ein Standort festgelegt, die Schutzrechte geklärt und die Anfangsfinanzierung gesichert sind, kann man ein Unternehmen gründen. Aber wie geht das?

 

D I E    I N H A L T E

  1. Der Standardweg
  2. Unter 18 - geht das?
  3. Nebenerwerb oder Haupterwerb?
  4. Formelle Schritte je nach Rechtsform
  5. Weitere Genehmigungen
  6. Exkurs: Gesellschaftsvertrag

Der Standardweg?

Den einen Standardweg gibt es nicht! Wie die Gründung eines Unternehmens abläuft, ist so individuell wie Geschäftsidee und Gründerteam. Wichtig ist sich zunächst ganz genau im Klaren darüber zu sein, was man eigentlich erreichen möchte und wie das umzusetzen sein könnte: Man braucht also eine Vision!

Wenn man weiß, wo man hin will, geht jeder bei der Gründung seinen eigenen Weg. Und keiner ist besser oder schlechter als der andere. Nun ja, so ganz stimmt das natürlich nicht. Aber zumindest im Prinzip: Eine Checkliste, die alle Gründer Punkt für Punkt abarbeiten, damit sie am Ende mit einem fertigen Unternehmen dastehen, existiert nicht. Viele verschiedene Faktoren spielen eine Rolle und weisen in die eine oder andere Richtung. Und über einige sollte man sich auf jeden Fall Gedanken machen, weil sie wegweisend sind.

Tipp: Kostenlose Vorgründungsberatung

Zur Beantwortung aller gründungsrelevanten Fragestellungen bietet unser Förderer Steinbeis in Baden-Württemberg eine kostenlose Vorgründungsberatung, den sogenannten EXI-Gutschein. Die Experten im Steinbeis-Verbund unterstützen von der Idee bis hin zur erfolgreichen Umsetzung des Gründungsvorhabens. In den anderen Bundesländern wird ebenfalls qualifizierte Beratung von zahlreichen Anbietern angeboten.

Ich bin noch nicht 18. Und jetzt?

Wer noch keine 18 Jahre alt und somit noch nicht volljährig ist, muss vor der Gründung noch einige zusätzliche Fragen klären. Die wichtigste zuerst: Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informiert und damit einverstanden, dass ihr ein Start-Up gründen wollt?

Falls nicht, ist Überzeugungsarbeit zu leisten! Denn ohne deren Einverständnis geht es leider nicht. Aber vielleicht muss man das Gespräch dann als "Testrun" für zukünftige Gespräche mit Investor:innen sehen. Das hat dann auch etwas Positives.

Die zweite zwingende Voraussetzung, bevor man als Minderjähriger ein Start-Up gründen kann, ist gem. § 112 I BGB, dass das zuständige Familiengericht die Ermächtigung der Erziehungsberechtigten genehmigt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, Jugendliche vor ihren Eltern zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass Erziehungsberechtigte Risiken und Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Geschäftstätigkeiten einfach auf ihre minderjährigen Kinder übertragen, indem sie diesen das Unternehmen übertragen oder in deren Namen eröffnen.

Außerdem soll das Gesetz verhindern, dass Jugendliche sich übernehmen und schlimmstenfalls mit enormen Schulden in die Volljährigkeit starten. Man kann diese Genehmigung also als eine Art kostenlose Businessplanprüfung betrachten. Auch was wert. Wenn also ein solider Plan hinter eurer Idee steht und eure Erziehungsberechtigten keine faulen Absichten mit der Ermächtigung haben, sollte der Genehmigung durch das Familiengericht eigentlich kaum etwas entgegenstehen.

Und etwas Positives hat die Genehmigung durch das Familiengericht auch: die Erziehungsberechtigten können ihr Einverständnis danach nicht mehr einfach so zurücknehmen, wenn sie es sich doch wieder anders überlegt haben. Dazu ist wieder erst das Familiengericht zu hören, § 112 II BGB. Daumen hoch!

Video: How to... Gründen als Teenager

Video: Schüler Start-up - Wie reagieren die Eltern?

Nebenerwerb oder Haupterwerb?

Der Schritt in die Selbstständigkeit ist für viele Gründer ein großes Wagnis. Daher probieren zahlreiche Existenzgründer zunächst eine nebenberufliche Selbstständigkeit aus. In der Studie "Zukunft Selbstständigkeit“ haben die Amway GmbH und die Ludwig-Maximilians-Universität München im Frühjahr 2010 die Einstellung der Deutschen zur Selbständigkeit untersucht.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit hat den Vorteil, dass man zunächst weiterhin ein regelmäßiges Einkommen hat. Aber mal abgesehen davon, sollte man sich gut überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, nicht die gesamte Zeit und die gesamte Arbeitskraft, die einem zur Verfügung steht, in die Verwirklichung der eigenen Idee zu stecken. Auch zu bedenken ist, dass es nicht in jedem Arbeitsverhältnis problemlos möglich ist, als Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Auf jeden Fall muss man seinen Arbeitgeber vor der Aufnahme der Selbstständigkeit über die Nebentätigkeit informieren und die Nebentätigkeit im Zweifel genehmigen lassen. Zu beachten ist: Dem Arbeitgeber mit der Nebentätigkeit Konkurrenz zu machen oder gar Kunden abzuwerben, ist, selbst wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag untersagt wird, in jedem Fall als vertragliche Nebenpflicht verboten. Man sollte also sicherstellen, dass sich die angestellte Tätigkeit und der Nebenerwerb in gewisser Weise unterscheiden.

Auch Erfindungen (patent- und gebrauchsmusterfähige, sowie technische Verbesserungen), die man während der angestellten Tätigkeit macht, darf man nicht einfach selbst verwerten. Die Rechte daran gehören dem Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer hat man lediglich Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das spricht in einigen Fällen dann doch gegen die nebenberufliche Selbstständigkeit.

Aufgabe Aufgabe: Der Weg zur Gründung: Kreuze an, was NICHT stimmt.


Welche Rechtsform ist die richtige?

Ihr wollt mit eurem Produkt auf den Markt. Gut. Was jetzt zu tun ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Rechtsform ihr wählt. Doch wie wählt man die richtige Rechtsform? Gute Frage! Die drei wahrscheinlichsten Rechtsformen von Start-ups sind die GmbH (UG), das Einzelunternehmen und die GbR.

Die Schritte zum Einzelunternehmen

Wer als Einzelunternehmer gründen möchte, hat eine der am wenigsten formell geregelten Unternehmensformen gewählt. Das hat Vor- und Nachteile, siehe Kapitel Rechtsform. Für Kleinunternehmer kann die Formlosigkeit aber von Vorteil sein. Man muss nicht zum Notar, man muss keinen Vertrag aufsetzen. Einige Dinge sind aber doch zu beachten:

▲ Geschäftskonto

▼ Geschäftskonto

Die Eröffnung eines Geschäftskontos ist Voraussetzung um Rechnungen schreiben zu können. Die Kontoeröffnung sollte gleich zu Anfang bedacht und erledigt werden.

▲ Gewerbeanmeldung

▼ Gewerbeanmeldung

Einer der ersten Schritte ist die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt. Für Freiberufler entfällt dieser Schritt.

▲ Mitgliedschaft in einer Kammer

▼ Mitgliedschaft in einer Kammer

Mit der Gewerbeanmeldung wird man automatisch Mitglied in der regionalen Industrie- und Handelskammer, als Handwerker in der Handwerkskammer. Manche Freiberufler müssen Mitglied ihrer Standeskammer werden, bsp. Rechtsanwälte.

▲ Arbeitsamt

▼ Arbeitsamt

Wenn man gleich Mitarbeiter beschäftigt, muss man beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragen und die Mitarbeiter bei den Krankenkassen melden. Die Mitarbeiter müssen zudem bei der jeweiligs zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

▲ Finanzamt

▼ Finanzamt

Das Finanzamt meldet sich bei der Gewerbeanmeldung grundsätzlich selbst bei euch. Da Freiberufler keine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen, sind sie verpflichtet sich eigeninitiativ innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Finanzamt zu melden.


Die Schritte zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch die GbR ist relativ formlos zu gründen. Um eine GbR zu gründen, braucht man aber zumindest einen Mitgründer. Alleine kann man keine GbR gründen. Wie genau das ablaufen muss, ist in den § 705 ff. BGB geregelt. Die weiteren Schritte entsprechen denen der Gründung eines Einzelunternehmens, also Anmeldung eines Gewerbes.

▲ Startkapital

▼ Startkapital

Man braucht für eine GbR kein Startkapital.

▲ Gesellschaftervertrag

▼ Gesellschaftervertrag

Man muss allerdings einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, indem das gemeinsame Ziel = der Unternehmenszweck niedergeschrieben ist. Einer besonderen Form bedarf der Vertrag nicht.

▲ Geschäftsführer:innen

▼ Geschäftsführer:innen

Die Gesellschafter werden automatisch Geschäftsführer.


Die Schritte zur GmbH und UnternehmerGesellschaft (UG)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Rechtsform bei neu gegründeten Unternehmen. Der Grund ist die beschränkte Haftung: Während die Gesellschafter von GbRs und Einzelunternehmer persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Firmen haften (d.h. mit Privatvermögen), beschränken die Gesellschafter einer GmbH ihre Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft. Diese Haftungsregel gilt auch für die UGs, die eigentlich eine GmbH in Gründung sind.

▲ Gesellschaftervertrag

▼ Gesellschaftervertrag

Als erstes muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen  werden. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beglaubigt werden. Den Gesellschaftervertrag setzt man üblicherweise ganz individuell auf. Es gibt allerdings auch die günstigere Möglichkeit ein notarielles Musterprotokoll zu verwenden, das die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen Gesellschaftsvertrag regelt. Das notarielle Musterprotokoll lässt sich aber nur verwenden, wenn die Gesellschaft aus maximal drei Gesellschaftern besteht und nur ein Geschäftsführer ernannt wird.

▲ Sitzungsprotokoll

▼ Sitzungsprotokoll

Zusätzlich zum Gesellschaftervertrag muss ein Protokoll der konstituierenden Sitzung der Gesellschafter vorgelegt werden. Wenn man das notarielle Musterprotokoll verlangt, dann ist ein Musterprotokoll bereits angefügt.

▲ Geschäftsführer

▼ Geschäftsführer

Im Gesellschaftervertrag muss der Geschäftsführer genannt werden. Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Diese kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter sein. Als Vertretungsorgan der GmbH haben die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Pflichten sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Deshalb kann auch nicht jeder Geschäftsführer werden. Das Gesetz regelt in § 6 GmbHG klar, wer nicht Geschäftsführer werden darf: z.B. Personen, die bereits wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurden.

▲ Handelsregisteranmeldung

▼ Handelsregisteranmeldung

Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss eine durchgehend nummerierte Liste aller Gesellschafter mit entsprechenden Geschäftsanteilen vorgelegt werden.

▲ Stammkapital

▼ Stammkapital

Im Gesellschaftervertrag muss geregelt sein, wer wieviel und was zur Sicherung des Stammkapitals leistet. Insgesamt muss das Stammkapital einen Wert von 25.000 € erreichen. Diese 25.000 € müssen nicht zwangsläufig in Bargeld vorhanden sein. Auch Sacheinlagen sind möglich. Im Fall der UG entfällt dieses Erfordernis, eine UG kann schon mit einem Euro gegründet werden.


Aufgabe Aufgabe: Formalitäten bei der Gründung. Was stimmt?


Genehmigungen

Je nachdem, womit man sich selbstständig machen will, muss man bestimmte Erlaubnisse oder Genehmigung einholen. Welche das sind, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Um sich zu informieren, welche Genehmigungen man konkret einholen muss, gibt es Ansprechpartner in jedem Bundesland. Denn auf Grund des Föderalismus unterscheiden sich die Anfordernisse auch von Bundesland zu Bundesland.

▲ Gewerbeordnung

▼ Gewerbeordnung

Die bundesweite geltende Gewerbeordnung nennt in den §§ 29 ff. Tätigkeiten, die der Erlaubnispflicht unterliegen.

▲ Baurecht

▼ Baurecht

Wenn für die Aufnahme einer Selbstständigkeit Immobilien baulich verändert oder anders als vorgesehen genutzt werden sollen, dann müssen möglicherweise Genehmigungen vom Bauamt eingeholt werden.

▲ Gesundheitsamt

▼ Gesundheitsamt

Auch an Genehmigungen vom Gesundheitsamt ist zu denken, wenn die Tätigkeit zum Beispiel den Umgang mit Lebensmitteln erfordert.

▲ Nicht-EU-Bürger

▼ Nicht-EU-Bürger

Wenn man als Nicht-EU-Bürger in Deutschland gründen möchte, muss man daran denken, dass man eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorlegen muss.


Qualifikationen

Auf einigen Berufsfelder kann man sich nur selbstständig machen, wenn man eine ausreichende Berufsqualifikation vorweisen kann. So können sich Handwerker in einigen Fällen nur selbstständig machen, wenn sie die Meisterprüfung abgelegt haben (siehe § 1 HandwerksOrdnung in Verbindung mit Anlage A zur HwO). Auch viele Freiberufler können sich nur mit entsprechender Qualifikation selbstständig machen, Bsp.: Rechtsanwälte und Architekten. Andere Selbstständige, z.B. aus dem Bewachungsgewerbe müssen bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Sachkundeprüfung oder Unterrichtung ablegen. All diese Qualifikationsvoraussetzungen dienen dazu, sicherzustellen, dass die Unternehmer ein qualitativ hochwertige Arbeit vorlegen können.

Absicherung

Wer sich selbstständig macht, sollte nicht zuletzt daran denken, sich vor Risiken, die mit der Selbstständigkeit einhergehen, abzusichern. Dazu gibt es Versicherungen: Für die persönlichen Risiken sollte man eine Krankenversicherung und eine Rentenversicherung abschließen. Und für Schäden, die unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit entstehen, sollte man über den Abschluss einer gewerblichen Haftpflichtversicherung, eine Geschäftsinhaltsversicherung und eine Rechtsschutzversicherung nachdenken.

Aufgabe Aufgabe: Ihr wollt einen Foodtruck eröffnen - worüber solltet ihr euch Gedanken machen? Fülle den Lückentext.

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  • Zertifikat
  • Genehmigungen
  • Lebensmitteln
  • Sorgfalt
  • erfolgreich abgelegten Prüfung
  • Genehmigungen
  • Gesundheitsamt
  • Versicherung

Wer einen Foodtruck auf die Straße schicken und auf öffentlichen Plätzen aufstellen möchte, sollte prüfen, welche erforderlich sind. Auch an vom ist zu denken. Wer mit hantiert, muss besondere walten lassen und diese mit einem oder einer nachweisen. Auch eine , falls doch mal etwas beim Kochen schief geht, ist sicher kein Fehler.

Exkurs: Gesellschaftsvertrag

Die folgenden Mindestangaben müssen in den Gesellschaftsvertrag

  • Firma = Name: Es können nur Firmennamen gewählt werden, die nicht bereits durch das HGB oder anderweitig geschützt sind. Man sollte unbedingt vorab prüfen, ob der gewählte Firmenname bereits durch jemand anderen verwendet wird. Das geht online, bei der jeweiligen IHK und beim Deutschen Patent- und Markenamt.
  • Sitz der Firma: Als Satzungssitz kann jede Gemeinde Deutschlands gewählt werden. Der Verwaltungssitz ist davon unabhängig und kann auch außerhalb Deutschlands sein.
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit: Im Vertrag muss erklärt werden, was das Unternehmen macht, z.B.: Handelt ihr mit Lebensmitteln, produziert ihr Leiterplatten, bietet ihr Betreuungsdienste an. Bei der Beschreibung darf man nicht zu oberflächlich bleiben. Eine rein allgemeine Beschreibung à la „Import/Export“ reicht nicht. Diese Beschreibung klärt auch auf welchem Gebiet die Geschäftsführung Befugnis hat für das Unternehmen zu handeln. Der Geschäftsführer einer Zoohandlung ist beispielsweise danach nicht befugt, einen Auftrag für die Renovierung eines Einfamilienhauses zu übernehmen. 
  • Wer ist der Geschäftsführer: Im Gesellschaftervertrag muss der Geschäftsführer genannt werden. Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Diese kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter sein. Als Vertretungsorgan der GmbH haben die Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Pflichten sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Deshalb kann auch nicht jeder Geschäftsführer werden. Das Gesetz regelt in § 6 GmbHG klar, wer nicht Geschäftsführer werden darf: z.B. Personen, die bereits wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurden.
  • Das Stammkapital: Im Gesellschaftervertrag muss geregelt sein, wer wieviel und was zur Sicherung des Stammkapitals leistet.